Rechtlich definierter Begriff nach § 2 Nr. 10 Pflanzenschutzgesetz: Stoffe und Gemische, die ausschließlich der allgemeinen Gesunderhaltung der Pflanzen dienen.
Pflanzenstärkungsmittel sind gemäß § 2 Nr. 10 Pflanzenschutzgesetz Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen – soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind – oder die dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen.
In der EU sind Pflanzenstärkungsmittel klar von den Bio-Stimulanzien getrennt, die die EU-Düngeverordnung als eigene Produktgruppe regelt.
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